DGUV Grundsatz 303-001 - Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlage und Betriebsmittel" (BGV A2, VBG 4)

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Abschnitt 4 - 4 Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Industrie und in sonstigen gewerblichen Bereichen

Wegen der Komplexität der verschiedenen Tätigkeiten (insbesondere Instandhaltung, Inbetriebnahme, Kundendienst) muss die Ausbildung entsprechend konzipiert werden.

Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil, der zum Teil im Betrieb durchgeführt werden muss. Im praktischen Teil müssen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse praxisbezogen umgesetzt und angewandt werden.

Die Ausbildung soll die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten befähigen, die festgelegten Tätigkeiten weitgehend eigenverantwortlich durchführen zu können. Es ist jedoch erforderlich, dass eine verantwortliche Elektrofachkraft die Fachverantwortung wahrnimmt.

Einen beispielhaften Ausbildungsplan enthält Anhang 2.

Die dort beschriebene Ausbildung setzt sich zusammen aus folgenden Teilen.

Vorkurs (Grundkenntnisse)2 Wochen
Fachtheorie8 Wochen
Fachpraxis4 Wochen
Betriebliche Qualifizierung (im Betrieb mindestens4 Wochen