DGUV Grundsatz 303-001 - Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlage und Betriebsmittel" (BGV A2, VBG 4)

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Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlage und Betriebsmittel" (BGV A2, VBG 4)
(bisher: BGG 944)

(bisher ZH 1/1751)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuss "Elektrotechnik"

Stand der Vorschrift: Juli 2000

Hinweis:

Das

"Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirkungen gefährlicher chemischer Stoffe" (ZH 1/175)

wurde zwischenzeitlich zurückgezogen, da die stoffspezifischen Merkblätter der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie Hinweise über Maßnahmen zur Ersten Hilfe enthalten.

Eine Vielzahl dieser Merkblätter der so genannten "M-Reihe" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie wurden als BG-Informationen in das Verzeichnis BGVR des HVBG übernommen und sind in der Übersicht der BG-Informationen als Herausgeber "BG 11" ausgewiesen.

Soweit im Berufsgenosenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk des HVBG noch auf das bisherige Merkblatt ZH 1/175 verwiesen wird, können diese Verweise erst im Rahmen einer künftigen Überarbeitung oder bei einem Nachdruck aktualisiert werden.

Vorbemerkung

§ 5 der Handwerksordnung erlaubt Handwerksbetrieben, Fremdgewerke auszuführen, wenn sie mit dem eigenen Gewerk zusammenhängen oder dies wirtschaftlich ergänzen. Auch in anderen Betrieben, die nicht zum Handwerk gehören, fallen z. B. bei der Inbetriebnahme, Instandhaltung und im Kundendienst elektrotechnische Tätigkeiten an, die nach der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4) grundsätzlich Elektrofachkräften vorbehalten sind. In beiden Fällen werden diese Arbeiten zunehmend von "Nichtelektrikern" durchgeführt.

In der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift wird gefordert, dass Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Deshalb ist eine ausreichende Ausbildung der Personen erforderlich, die solche Tätigkeiten eigenständig durchführen sollen.

Um diesen Bedürfnissen sowohl im Handwerk als auch in der Industrie und sonstigen gewerblichen Bereichen Rechnung zu tragen, wurde in die Durchführungsanweisungen zu § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4) der Begriff "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" aufgenommen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Begriffe1
Grundlegende Anforderungen an die Ausbildung2
Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Rahmen des Handwerks3
Grundausbildung3.1
Betriebliche Fachausbildung3.2
Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Industrie und in sonstigen gewerblichen Bereichen4
Nachweis der Ausbildung5
Ausbildungsplan für festgelegte Tätigkeiten in einem Handwerk (Theorie)Anhang 1
Ausbildungsplan für festgelegte Tätigkeiten bei der Instandhaltung von ProduktionsanlagenAnhang 2
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zur "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten"Anhang 3

Diese Bestellnummer dient lediglich als Eingliederungshilfe für ggf. vorhandene ZH 1-Ordner; das vorherige "Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirkungen gefährlicher chemischer Stoffe" (ZH 1/175) wurde zurückgezogen, da die stoffspezifischen Merkblätter der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie jeweils Hinweise über Maßnahmen zur Ersten Hilfe enthalten.