DGUV Grundsatz 310-005 - Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt werden oder Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken soweit sie aus ortsfesten Druckgasbehältern versorgt werden nach § 14 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person

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Prüfaufzeichnung *) über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt werden oder Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken soweit sie aus ortsfesten Druckgasbehältern versorgt werden nach § 14 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person
(DGUV Grundsatz 310-005)

Grundsatz

(bisher BGG 937)

ccc_1035_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Juni 2023

Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe:

Die vorliegende Ausgabe nimmt Bezug auf die DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas". Weiterhin wird auf den aktuellen Stand der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" zum Zeitpunkt des Ausgabedatums dieses DGUV Grundsatzes Bezug genommen.

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Prüfungen nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)1
Prüfaufzeichnung2
Begriffe im Zusammenhang mit Prüfungen nach BetrSichV3
Auszug aus DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas"4
Prüfaufzeichnung mit Stammblatt und PrüfbefundAnhang

bestehend aus Blatt I "Stammblatt" und Blatt II "Prüfbefund"