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Abschnitt 1 - Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)

I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. 1.

    ...

  2. 2.

    Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden,

  3. 3.

    Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckbehältern versorgt werden.

DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 2:

Bilder: Flüssiggasanlagen
ccc_1033_abb01.jpg
Prüfungen
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 33
Flüssiggasanlagen / Flüssiggasverbrauchsanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:

  • vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit,

  • nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

  • nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

  • nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr auf

    • ordnungsgemäße Beschaffenheit,

    • Dichtheit,

    • Funktion

    • und

    • Aufstellung.

......

(2 bis 4) ...

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 in einer Prüfbescheinigung festgehalten werden, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Die Prüfbescheinigungen müssen den zur Einsicht Berechtigten jederzeit vorgelegt werden können.

Hinweise:

  • Sachkundige werden gemäß BetrSichV als "befähigte Personen" bezeichnet.

  • Druckgasbehälter werden gemäß BetrSichV als "ortsbewegliche Druckgeräte" bezeichnet.

  • Druckbehälter werden gemäß BetrSichV als "(ortsfeste) Druckgeräte" bezeichnet.

  • Soweit es sich um überwachungsbedürftige Druckgeräte handelt, gilt insbesondere Abschnitt 3 der BetrSichV.

B. Besondere Bestimmungen
Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen
§ 38

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden.

DA zu § 38:

Die Forderung nach einer Dichtheitsprüfung ist bei Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen erfüllt, wenn die Prüfung mit Luft durchgeführt wird. Hierfür sind die Leitungen von der Anschlussstelle des Druckregelgerätes bis zu den geschlossenen Einstellgliedern der Verbrauchseinrichtungen vor dem Einlassen von Gas mit dem 1,1fachen, bei Betriebsdrücken bis 50 mbar mit dem 3fachen Betriebsüberdruck zu prüfen. Die Leitungen gelten als dicht, wenn nach einer Wartezeit von 5 Minuten für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der anschließenden Prüfdauer von 5 Minuten nicht abfällt.

Die Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit umfasst bei Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen insbesondere die Prüfung der Verbrennungsluftzuführungen und Abgasabführungen unter anderem auf

  • Dichtheit der Abgasrohre,

  • freien Durchgang der Abgasrohre,

  • steigende Verlegung der Abgasrohre in allen Teilen,

  • Befestigung der Abgasrohre mit Rohrschellen

    sowie

  • eine Brennprobe im Anschluss an die Dichtheitsprüfung.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flüssiggasanlagen zum Kochen, Heizen, Beleuchten und Kühlen in Fahrzeugen beurteilen kann.

Hinweis:

Bezüglich Aufstellung und Betrieb unterliegen Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen neben den "Gemeinsamen Bestimmungen" auch den "Besonderen Bestimmungen" gemäß § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).