DGUV Grundsatz 313-001 - Prüfbuch für Zentrifugen

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Abschnitt 2.2.1 - 2.2 Wiederkehrende Prüfungen
2.2.1 Allgemeines

Dieser Abschnitt gilt nicht für

  • Zentrifugen für Nasswäsche und andere Textilien mit einem inneren Trommeldurchmesser bis 400 mm, ausgenommen solche in Bädern oder Freizeiteinrichtungen, die zum Ausschleudern von Badezeug dienen,

    und

  • Laborzentrifugen für Zentrifugiergut, das nicht explosionsfähig, entzündlich oder explosionsgefährlich ist, mit einer kinetischen Energie bis zu 10 000 Nm oder bis zu 500 W Nennleistung.