DGUV Grundsatz 313-001 - Prüfbuch für Zentrifugen

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Abschnitt 2 - 2 Prüfungen

In den §§ 3 Abs. 3 und 10 der Betriebssicherheitsverordnung wird die Prüfung von Arbeitsmitteln einschließlich Zentrifugen sehr allgemein geregelt.

In der zwischenzeitlich außer Kraft gesetzte Unfallverhütungsvorschrift "Zentrifugen" (VBG 7z) wurden auf Grund umfangreicher Erfahrungen und Schadensereignisse zu den erforderlichen Prüfungen konkrete Aussagen getroffen. Diese wurden in das Kapitel 2.11 (siehe Abschnitt 3.5 des Teil 3 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) übernommen. Es wird daher empfohlen, die gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen und folgende Prüfungen an Zentrifugen durch befähigte Personen durchführen zu lassen: