DGUV Grundsatz 301-001 - Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Systemgebundene Belagteile

3.2.1

Der Nachweis der Tragfähigkeit von systemgebundenen Belagteilen aus Holz nach Abschnitt 2.2 ist nur für die Auflagerkonstruktion bei

  • einer Absturzhöhe von 2,00 m

    und

  • einer Stützweite bis höchstens 3,10 m

durch Fallversuche nach Abschnitt 6 zu erbringen.

Zur Auflagerkonstruktion gehören z. B. Einhängebeschläge, Auflagerdorne oder -profile sowie deren Verbindung zum Belagteil.

Aus vorstehenden Festlegungen ergibt sich, daß systemgebundene Belagteile aus Holz nur für eine Absturzhöhe von höchstens 2,00 m und für eine Stützweite von höchstens 3,10 m eingesetzt werden dürfen.

3.2.2

Der Nachweis der Tragfähigkeit von systemgebundenen Kombibelagteilen ist durch Fallversuche nach Abschnitt 6 zu erbringen.

Kombibelagteile können z. B. bestehen aus:

  • Metall mit kochfest verleimten Sperrholz nach DIN 68 705

    oder

  • Metall-Holzkonstruktionen.

3.2.3

Der Nachweis der Tragfähigkeit von systemgebundenen Belagteilen aus Metall ist durch Fallversuche nach Abschnitt 6 zu erbringen.