Abschnitt 6.4 - 6.4 Abdeckungen von Durchstiegen
Bei Belagteilen mit Durchstiegsöffnungen brauchen deren Abdeckungen nicht in die Fallversuche einbezogen zu werden.
Bei Belagteilen mit Durchstiegsöffnungen brauchen deren Abdeckungen nicht in die Fallversuche einbezogen zu werden.