DGUV Grundsatz 308-001 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5 - 5 Anforderungen an Qualifizierende

Als Qualifizierende für Bedienpersonen kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Produktsicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN EN ISO Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

  • Erfolgreiche Qualifizierung zur Bedienperson von Flurförderzeugen Dies beinhaltet mindestens den erfolgreichen Abschluss der allgemeinen Qualifizierung (Stufe 1) nach Abschnitt 3.2.

  • Zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen Dies soll sicherstellen, dass Qualifizierende Erfahrungen im täglichen Einsatz mit Flurförderzeugen gesammelt haben. Idealerweise sollten sie über längere Zeit Flurförderzeuge gefahren haben. Für die Durchführung von Zusatzqualifizierungen (Stufe 2) sind entsprechende Erfahrungen mit dem betreffenden Flurförderzeugtyp nachzuweisen.

  • Meisterin oder Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion, dies entspricht einer Tätigkeit nach Niveau 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR)

    Mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass die Qualifizierenden über die Fähigkeiten und Erfahrung verfügen, eine Qualifizierung erfolgreich durchführen zu können. Hierzu gehören z.B.:

    • Qualifizierungskonzepte zu erstellen,

    • Fachkenntnisse zu vermitteln,

    • eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen.

  • Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilderinnen und Ausbilder von Bedienpersonen für Flurförderzeuge.