DGUV Grundsatz 308-001 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern

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Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern
(DGUV Grundsatz 308-001)

Grundsatz

(bisher BGG 925)

ccc_1024_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Dezember  2022

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Rechtsgrundlagen2
Innerbetrieblicher Einsatz2.1
Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr2.2
Gliederung und Umfang der Qualifizierung3
Qualifizierungsstufen3.1
Allgemeine Qualifizierung (Stufe 1)3.2
Zusatzqualifizierung (Stufe 2)3.3
Betriebliche Qualifizierung (Stufe 3)3.4
Dauer der Qualifizierung3.5
Dokumentation der Qualifizierung3.6
Beauftragung4
Anforderungen an Qualifizierende5
Randbedingungen6
Allgemein6.1
Räumlichkeiten6.2
Anzahl der Qualifizierenden und Teilnehmenden6.3
Technische Ausstattung6.4
Lehrmittel-Ausstattung6.5
Lehrinhalte7
Theoretische Qualifizierung Stufe 17.1
Praktische Qualifizierung Stufe 17.2
Abschlussprüfung8
Theoretische QualifizierungAnhang 1
Praktische QualifizierungAnhang 2
LiteraturverzeichnisAnhang 3

Vorbemerkung

Im nachfolgenden Text werden Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen als Bedienperson(en) bezeichnet.

Im nachfolgenden Text wird Bezug auf die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge genommen, die Bezüge gelten identisch für die DGUV Vorschrift 69 "Flurförderzeuge". Auf die DGUV Vorschrift 67 "Flurförderzeuge" wird kein Bezug genommen.

Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge betreibt, muss über Bedienpersonen verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern (Gegengewichtstapler) zu.

Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter ein- und auslagern, auf Laderampen rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen. Die Last liegt - im Unterschied zum Lastkraftwagen - vor der Bedienperson frei auf den Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Gabelstapler, sondern für nahezu alle Flurförderzeuge mit Hubgerüst.

Verständlich, dass nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeugführerschein besitzt, mit einem Flurförderzeug fahren darf. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.

Dieser DGUV Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Qualifizierung zum Führen von Flurförderzeugen zu befähigen. Er ist ein Maßstab in bestimmten Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich des Umfangs der Qualifizierung und der Durchführung von Prüfungen.