DGUV Grundsatz 309-005 - Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

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Abschnitt 4 - 4 Widerruf der Ermächtigung

  1. 4.1

    Die Ermächtigung wird widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass

    1. 1.

      die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind oder die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung der Obliegenheiten von Sachverständigen nicht mehr gewährleistet ist. Die Voraussetzungen sind auch dann nicht mehr gegeben, wenn über einen längeren Zeitraum Prüfungen nicht durchgeführt worden sind,

    2. 2.

      die Ermächtigung durch unlautere Mittel erlangt worden ist,

    3. 3.

      der oder die Sachverständige die Prüftätigkeit beendet hat.

  2. 4.2

    Die Ermächtigung kann bei Verstößen gegen die den Sachverständigen nach Abschnitt 3 obliegenden Pflichten widerrufen werden.

  3. 4.3

    Der Widerruf nach den Abschnitten 4 .1 und 4 .2 wird schriftlich ausgesprochen und dem oder der Sachverständigen zugestellt.

  4. 4.4

    Sachverständige müssen nach Widerruf das Ermächtigungsschreiben zurückgeben. Dasselbe gilt bei Verzicht oder bei Beendigung der Prüftätigkeit.