DGUV Grundsatz 309-005 - Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

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Abschnitt 2 - 2 Voraussetzungen für die Ermächtigung

Als Sachverständige oder Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer

  1. 1.

    geistig und körperlich geeignet ist und in der Regel bei Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht überschritten hat,

  2. 2.

    eine abgeschlossenes Ingenieur-Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Lehranstalt oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweist, auf die sich die sachverständige Tätigkeit bezieht,

  3. 3.

    eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, im Bau oder in der Instandhaltung von Kranen besitzt, davon mindestens $$$ Jahr Beteiligung an der Prüftätigkeit eines oder einer Sachverständigen,

  4. 4.

    ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften (Gesetze, EG-Richtlinien, DGUV Vorschriften) und der sonstigen Richtlinien und Regeln der Technik (z. B. EN-Normen, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) besitzt und sie in einem Fachgespräch nachgewiesen hat (das Fachgespräch kann zweimal wiederholt werden),

  5. 5.

    die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung hat,

  6. 6.

    dafür Gewähr bietet, den Aufgaben von Sachverständigen gewachsen zu sein und dass die Prüfung nach den entsprechenden Prüfgrundsätzen gewissenhaft und zuverlässig durchgeführt wird,

    Siehe auch DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen".

  7. 7.

    so gestellt ist, dass er oder sie die Aufgaben unparteiisch erfüllen kann und

  8. 8.

    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.