DGUV Grundsatz 309-005 - Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

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Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall
(DGUV Grundsatz 309-005)

Grundsatz

(bisher BGG 924)

ccc_1023_as_3.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Dezember 2020

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Ermächtigungsverfahren1
Voraussetzungen für die Ermächtigung2
Pflichten von Sachverständigen3
Widerruf der Ermächtigung4
Muster eines Antrags auf ErmächtigungAnhang 1

Vorbemerkung

Nach § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" werden für die Prüfung von Kranen Sachverständige von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermächtigt. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Kranarten oder Teilprüfungen (Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung und Wiederkehrende Prüfung) eingeschränkt werden.

Siehe auch DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen".