DGUV Grundsatz 309-004 - Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Vorprüfung

4.3.1

Für die Vorprüfung müssen prüffähige Unterlagen vorhanden sein. In den Konstruktionszeichnungen müssen die Tragwerke im Ganzen und in ihren Teilen dargestellt sein (hierzu gehören auch zum Beispiel Angaben über Schweißnahtform und -güte). In den Konstruktionszeichnungen oder den dazugehörigen Stücklisten müssen die für die Prüfung der Festigkeitsberechnung erforderlichen Maße und Werkstoffangaben eingetragen sein. In der Berechnung sind für alle tragenden Bauteile die erforderlichen Spannungs- oder Sicherheitsnachweise übersichtlich und prüfbar zu erbringen.

4.3.2

Spannungsmessungen mittels Dehnungsmeßstreifen sind als Ergänzung zu Berechnungen gestattet.

4.3.3

Der Sachverständige hat die geprüften Unterlagen in einer Liste aufzuführen. Sofern eine Auflistung bereits vom Antragsteller erfolgt ist, ist diese zu prüfen. Von anderen Stellen bereits geprüfte Unterlagen können vom Sachverständigen mit zur Prüfung herangezogen werden. Der Sachverständige hat jedoch in jedem Fall die Verantwortung für die Richtigkeit der Lastannahmen und der Ausgangswerte sowie für die Vollständigkeit der Berechnung. Die Richtigkeit der Berechnung darf er unterstellen.

Siehe Abschnitt 4.3.6.

4.3.4

Der Sachverständige muß die geprüften Unterlagen mit seinem Prüfvermerk versehen.

4.3.5

Die eingereichten und vom beauftragten Sachverständigen geprüften Unterlagen sind nach Abschluß des Verfahrens für die Lebensdauer des hochziehbaren Personenaufnahmemittels, längstens jedoch 15 Jahre, beim Hersteller aufzubewahren, wenn der Sachverständige Mitarbeiter der Herstellerfirma ist, andernfalls beim Betreiber des hochziehbaren Personenaufnahmemittels oder bei den Sachverständigen nach Abschnitt 2.1.

4.3.6

Die Vorprüfung muß umfassen:

  • Prüfung der statischen Berechnung und des Standsicherheitsnachweises auf Richtigkeit der Annahmen,

  • Feststellung, ob alle Bestandteile des Tragwerkes, die Bauteile miteinander oder Bauteile mit Bauwerken verbinden, berechnet sind. Zur Berechnung gehört auch die Erfassung der Montage- und Rüstzustände (zum Beispiel Auf- und Abbau),

  • Durchführung einer Vergleichsrechnung zur Kontrolle der Ergebnisse oder Prüfung der Programme sowie der Ein- und Ausgabewerte bei Berechnung mit elektronischen Rechenanlagen,

  • Prüfung der Ausführungszeichnungen auf Übereinstimmung mit den Berechnungsunterlagen und auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften,

  • Prüfung der

    • Betriebsanleitung,

    • Stromlaufpläne,

    • Hydraulikpläne

      und

    • Motorkenndaten.

      Prüfung der statischen Berechnung und des Standsicherheitsnachweises siehe Abschnitt 4 und Anhang 1 der "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).