DGUV Grundsatz 309-004 - Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

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Abschnitt 3 - 3 Einleitung der Prüfungen

3.1

Die Prüfungen sind vom Betreiber des hochziehbaren Personenaufnahmemittels zu veranlassen. Es liegt in seinem Ermessen, wen er als Sachverständigen oder Sachkundigen mit der Prüfung eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, daß die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 2 genügt.

3.2

Der Betreiber ist verpflichtet, dem Prüfenden alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zu sorgen. Ferner hat der Betreiber gegebenenfalls Geräteführer und Hilfskräfte beizustellen und die erforderlichen Prüflasten zur Verfügung zu stellen.

3.3

Liegt der Nachweis einer Bauartprüfung nicht vor, muß die Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung von Sachverständigen durchgeführt und in einem Prüfbuch bescheinigt werden.

3.4

Der Besteller eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels muß vom Hersteller verlangen, daß dieser neben dem Prüfbuch alle Unterlagen zur Verfügung stellt, die für die Prüfung erforderlich sind.