Abschnitt 4.7 - 4.7 Prüfung nach wesentlichen Änderungen
Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen. Die Prüfunterlagen sind in entsprechender Weise zu ergänzen. In Zweifelsfällen entscheidet die Berufsgenossenschaft.
Wesentliche Änderungen sind zum Beispiel Erhöhung der Tragfähigkeit, Veränderung der Antriebe, Änderung der Stromart, konstruktive Änderungen an tragenden Teilen und Schweißungen an tragenden Bauteilen. Als nicht wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Ausführung anzusehen. Das Umrüsten von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln - z. B. das Verändern der Länge einer Arbeitsbühne - ist keine wesentliche Änderung, soweit es Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme gewesen ist.