DGUV Grundsatz 309-004 - Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Abnahmeprüfung

4.5.1

Die Abnahmeprüfung ist am betriebsbereiten hochziehbaren Personenaufnahmemittel vorzunehmen; dabei muß dafür gesorgt werden, daß bei der Prüfung niemand mehr gefährdet wird, als nach den Umständen unvermeidbar ist.

4.5.2

Die Abnahmeprüfung muß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Sie muß insbesondere umfassen:

  • Prüfung auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit sowie Prüfung der Sicherheitsabstände,

  • Probefahrt,

  • Kontrolle der Prüfunterlagen auf Vollständigkeit hinsichtlich der Eintragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung mit der ausgeführten Anlage.