DGUV Grundsatz 309-004 - Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

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Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln
(bisher: BGG 922)

(bisher ZH 1/468)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuß "Bau"

Stand der Vorschrift: Oktober 1990

Vorbemerkung

Die "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) schreiben vor:

Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen; ausgenommen hiervon sind Teile von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln, wie Hebezeuge und Personenaufnahmemittel, die zuvor durch einen Sachverständigen geprüft oder einer Bauartprüfung unterzogen worden sind, wenn diese Prüfung die Verwendung für hochziehbare Personenaufnahmemittel einschließt.

Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen in allen Teilen auf Betriebssicherheit zu prüfen.

Nach Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, welche die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach durchgeführten Instandsetzungsarbeiten sind hochziehbare Personenaufnahmemittel einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachkundigen zu unterziehen.

Die Prüfungen nach den "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) berühren nicht andere, zum Beispiel aufgrund der Aufzugsverordnung geforderte Prüfungen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Sachliche Zuständigkeit2
Prüfung durch Sachverständige2.1
Prüfung durch Sachkundige2.2
Einleitung der Prüfungen3
Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen4
Sicherheitstechnische Anforderungen4.1
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme4.2
Vorprüfung4.3
Bauprüfung4.4
Abnahmeprüfung4.5
Nachprüfung4.6
Prüfung nach wesentlichen Änderungen4.7
Wiederkehrende Prüfungen4.8
Ergebnis der Prüfungen5
Prüfnachweis5.1
Wiederholung der Prüfung5.2
Hinweise für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln durch den SachverständigenAnhang 1
Hinweise für die wiederkehrenden Prüfungen von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln durch den SachkundigenAnhang 2