Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln
(bisher: BGG 922)
(bisher ZH 1/468)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuß "Bau"
Stand der Vorschrift: Oktober 1990
Vorbemerkung
Die "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) schreiben vor:
Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen; ausgenommen hiervon sind Teile von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln, wie Hebezeuge und Personenaufnahmemittel, die zuvor durch einen Sachverständigen geprüft oder einer Bauartprüfung unterzogen worden sind, wenn diese Prüfung die Verwendung für hochziehbare Personenaufnahmemittel einschließt.
Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen in allen Teilen auf Betriebssicherheit zu prüfen.
Nach Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, welche die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach durchgeführten Instandsetzungsarbeiten sind hochziehbare Personenaufnahmemittel einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachkundigen zu unterziehen.
Die Prüfungen nach den "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) berühren nicht andere, zum Beispiel aufgrund der Aufzugsverordnung geforderte Prüfungen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Sachliche Zuständigkeit | 2 |
Prüfung durch Sachverständige | 2.1 |
Prüfung durch Sachkundige | 2.2 |
Einleitung der Prüfungen | 3 |
Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen | 4 |
Sicherheitstechnische Anforderungen | 4.1 |
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme | 4.2 |
Vorprüfung | 4.3 |
Bauprüfung | 4.4 |
Abnahmeprüfung | 4.5 |
Nachprüfung | 4.6 |
Prüfung nach wesentlichen Änderungen | 4.7 |
Wiederkehrende Prüfungen | 4.8 |
Ergebnis der Prüfungen | 5 |
Prüfnachweis | 5.1 |
Wiederholung der Prüfung | 5.2 |
Hinweise für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln durch den Sachverständigen | Anhang 1 |
Hinweise für die wiederkehrenden Prüfungen von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln durch den Sachkundigen | Anhang 2 |