DGUV Grundsatz 309-003 - Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Praktische Unterweisung

Der Kranführer muss in der praktischen Unterweisung lernen, Krane sicher und richtig zu führen. Die praktische Unterweisung muss umfassen:

  1. 1.

    Einweisung am Kran

    • Erläuterung der Kranbaugruppen und ihrer Funktionen,

    • Kontrolle des betriebsbereiten und betriebssicheren Zustandes (z. B. Funktionsprüfung der Bremse und Nothalteinrichtungen),

    • Inbetriebnahme von Kranen,

    • Außerbetriebnahme von Kranen (z. B. Windsicherung einlegen, Lösen der Drehwerksbremse beim Turmdrehkran),

    • Maßnahmen zur Kollisionsverhinderung bei Kranen (z. B. Absperrung, Bewegungsbegrenzungseinrichtungen),

    • Verhalten bei Betriebsstörungen,

    • Rüstarbeiten bei ortsfesten Kranen.

  2. 2.

    Übungen mit dem Kran

    • Feinfühliges Anheben und Absetzen von Lasten, stabile Schwerpunktlage beim Anheben und Absetzen von Lasten,

    • gradliniges Fahren mit und ohne Last,

    • Zielfahren und Zielsenken nach Vorgabe,

    • Abfangen der pendelnden Last,

    • Arbeiten mit Einweiser,

    • Arbeiten mit Anschläger,

    • Dialogfahren mit allen Antrieben,

    • Fahren mit sperrigen Teilen,

    • Rüstarbeiten beim ortsveränderlichen Kran,

    • Maßnahmen zur Kollisionsverhinderung von Kranen,

    • Einsatz von Personenaufnahmemitteln,

    • Anschlagen von Lasten.

  3. 3.

    Wartungsarbeiten

    • Wartung anhand der Betriebsanleitung,

    • einfache Verschleißkontrolle,

    • Reinigen,

    • Korrosionsschutz,

    • Erkennen von Undichtigkeiten,

    • Antriebe, Triebwerke,

    • Kraftübertragungselemente (z. B. Bremsen, Getriebe, Hydraulik),

    • Handhabung von Abschmiereinrichtungen und Werkzeugen.