DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Berufserfahrung

Berufserfahrung setzt voraus, dass die zur Prüfung befähigte Person über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit Fahrzeugen gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann.

Die zur Prüfung befähigte Person muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen, z. B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung. Dabei muss sie u. a. vertraut sein mit

  • der sicheren Funktion des zu prüfenden Fahrzeuges, insbesondere von dessen Schutzeinrichtungen,

  • Schäden verursachenden Einflüssen, denen das Fahrzeug bei der Verwendung ausgesetzt sein kann,

  • typischen Schäden und sich dadurch ergebenden Gefährdungen für die Versicherten,

  • außergewöhnlichen Ereignissen, die das zu prüfende Fahrzeug betreffen und schädigende Auswirkungen auf dessen Sicherheit haben können und

  • Erfahrungswerten aus der Prüfung vergleichbarer Fahrzeuge.

Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von hydraulischen Komponenten an Fahrzeugen muss über mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln (entsprechend der Prüfaufgabe z. B. Hubarbeitsbühnen, hydraulische Pressen) verfügen.

Die zur Prüfung befähigte für die Prüfung von elektrischen Hochvolt-Komponenten an Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugen muss über eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von Fahrzeugen mit elektrischen Hochvolt-Komponenten verfügen.