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Abschnitt N - N Ergänzungs-Prüfliste "Arbeitssicherheit - Tieflader, Tiefladeranhänger"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

  • Hubeinrichtungen für absenkbare Tiefladebetten, z. B. abhängbarer Schwanenhals,

  • Rampenhebewerke mit Federkraftunterstützung oder mit hand- bzw. kraftangetriebenen Hubeinrichtungen.

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.

N 1
Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 1.

Zusätzlich:

N 1.1 Radmuldenöffnungen sind ausreichend stabil und durchtrittsicher abgedeckt.

N 1.2 Der Fahrbelag hat keine Stolperstellen, z. B. durch Beschädigungen.

N 2
Aufstiege

Siehe § 25 und Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 2.

Zusätzlich:

N 2.1 Von der Ladefläche zu Arbeitsplätzen auf dem Schwanenhals ist mindestens ein Aufstieg mit geeigneter Haltemöglichkeit vorhanden, wenn der vertikale Abstand mehr als 500 mm beträgt.

N 3
Betätigungseinrichtungen

Siehe § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), §§ 10 Abs. 1 und 22 Abs. 4 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 3, soweit zutreffend.

Zusätzlich:

N 3.1 Die Betätigungseinrichtungen sind außerhalb der Reichweite zu Gefahrstellen von Rampen und absenkbaren Ladeflächen angebracht.

N 3.2 Von Hand zu bewegende Fahrzeugteile haben Handgriffe, Schlaufen oder Ähnliches. Sie sind so gestaltet und angeordnet, dass keine Verletzungen, insbesondere Quetschungen, zu erwarten sind.

N 4
Auspuffleitungen

Siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 4.

Hinweis:

Die Prüfpunkte gelten auch für Auspuffleitungen an Hilfsaggregaten.

N 5
Abnehmbare An- und Aufbauteile

Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 5.

Zusätzlich:

N 5.1 Abnehmbare An- und Aufbauteile, z. B.

  • Auffahrrampen,

  • Spurverbreiterungen einschließlich deren Auflagen,

  • Warntafeln für Überbreite,

  • Steckrungen,

  • Ersatzradhebeeinrichtungen,

sind gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert oder können gegen solches gesichert werden.

N 5.2 Sicherungen (Vorstecker oder Ähnliches) sind vorhanden und unbeschädigt, der Verschleiß ist unbedenklich.

N 6
Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe § 22 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 6.

Zusätzlich:

N 6.1 Bewegliche An- und Aufbauteile, z. B.

  • Auffahrrampen (ein- oder zweiteilig),

  • Spurverbreiterungen einschließlich deren Auflagen,

  • Warntafeln für Überbreite,

  • Ersatzradhebeeinrichtungen

sind gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert oder können gegen solche gesichert werden.

N 6.2 Sicherungen (Vorstecker oder Ähnliches) sind unverlierbar am Fahrzeug befestigt und unbeschädigt.

N 6.3 Federkraftunterstützte Auffahrrampen sind formschlüssig mit den Rampenhebern verbunden, z. B. durch Mitnahmebügel.

N 7
Kipp- und anhebbare Aufbauten

Siehe § 22 Abs. 5 bis 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 7.

Zusätzlich:

N 7.1 An Zylindern von hydraulischen Auffahrrampen-Hubeinrichtungen sind unmittelbar an den Zylinderausgängen der Druckseiten entsperrbare Rückschlagventile, z. B. Lasthaltesperrventile, angebracht oder in den Zylindern integriert.

N 8
Hydraulisch oder pneumatisch betätigte Einrichtungen

Siehe § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12), "Si-cherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen" (ZH 1/74) und DIN EN 982 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik".

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 8.

Zusätzlich:

N 8.1 Hydraulikleitungen sind so verlegt oder gesichert, dass sie soweit möglich vor Beschädigungen geschützt sind.

N 8.2 Hydraulikleitungen sind so verlegt oder gesichert, dass sie nicht zum Aufsteigen benutzt werden können.

N 9 bis N 13

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 9 und A 13, soweit zutreffend.

N 14
Ladungssicherung

Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 14.

Zusätzlich:

N 14.1 Entsprechend der bestimmungsgemäß beförderbaren Ladung sind Verankerungen für Zurrmittel in ausreichender Anzahl und Festigkeit vorhanden.

Nicht anzuwenden für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1993 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

N 14.2 Die Verankerungen für Zurrmittel sind so gestaltet und angeordnet, dass eingesetzte Zurrmittel nicht über scharfe Kanten des Aufbaus geführt werden müssen und Verbindungselemente von Zurrmitteln nicht auf Biegung beansprucht werden.

N 15 bis N 25

Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 15 bis A 25, soweit zutreffend.