DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit
(DGUV Grundsatz 314-003)

Grundsatz

(bisher BGG 916)

ccc_1019_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Januar 2023

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Änderungen zur letzten Ausgabe:

  • Überarbeitung des Kapitels Begriffsbestimmungen

  • Einfügen der Kapitel

    • Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen,

    • Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen

    • Festlegung von Personen, die Prüfungen durchführen

    • Durchführung der Prüfungen

    in Anlehnung an die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

  • Einfügung von Prüflisten, die als Vorlage für die Dokumentation von Prüfergebnissen verwendet werden können

  • Anpassen der Prüfpunkte an den Stand der Technik und Ergänzung von Prüfpunkten zu speziellen Fahrzeugaufbauten

  • Überarbeitung der Prüfpunkte "Verkehrssicherheit und Antrieb" auf Grundlage der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO ("HU-Richtlinie"), BMVI/StV 22/7341.1/40 vom 2.12.2019, VkBl. S. 871 mit Änderung vom 25.11.2021, VkBl. S. 1175

  • Anfügen eines Anhangs "Durchführung der Messung der Bremswirkung und Berechnung der Abbremsung Z in %" auf Grundlage der Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO (HU-Bremsenrichtlinie), BMVBS/LA 20/7345/22-3 vom 24.5.2012, VkBl. S. 432 mit Änderungen vom 3.9.2014, VkBl. S. 655

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen3
Allgemeines3.1
Festlegung des Sollzustandes3.2
Festlegung von Art und Umfang der Prüfungen3.3
Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen4
Festlegung von Personen, die Prüfungen durchführen5
Allgemeines5.1
Berufsausbildung5.2
Berufserfahrung5.3
Zeitnahe berufliche Tätigkeit5.4
Durchführung der Prüfungen6
Allgemeines6.1
Voraussetzungen6.2
Vergleich und Bewertung6.3
Dokumentation6.4
Prüflisten7
Übersicht der Prüflisten7.1
Anwendung der Prüflisten7.2
Prüflisten Arbeitssicherheit für Fahrzeuge, die eine Einheit bilden7.3
Prüflisten Arbeitssicherheit für Grundfahrzeuge7.4
Ergänzungs-Prüflisten Arbeitssicherheit für Fahrzeugaufbauten7.5
Prüfliste Verkehrssicherheit und Antriebssystem (Kraftstoff, Gas, Elektro und Hybrid) für alle Fahrzeugarten7.6
Beiblatt zu sicherheitsrelevanten Instandhaltungsmaßnahmen nach den Informationen des Fahrzeug-/bzw. Aufbauherstellers für alle Fahrzeugarten7.7
Prüfpunkte "Arbeitssicherheit"8
Basis-Prüfpunkte A "Arbeitssicherheit - Fahrzeug allgemein"8.1
Ergänzungs-Prüfpunkte B "Arbeitssicherheit - Kraftomnibus (KOM)"8.2
Ergänzungs-Prüfpunkte C "Arbeitssicherheit - Behälteraufbau"8.3
Ergänzungs-Prüfpunkte D "Arbeitssicherheit - Saugfahrzeug-Aufbau / Hochdruck-Spülfahrzeug-Aufbau"8.4
Ergänzungs-Prüfpunkte E "Arbeitssicherheit - Abfallsammelfahrzeug-Aufbau"8.5
Ergänzungs-Prüfpunkte F "Arbeitssicherheit - Langholz-, Langmaterialtransport-Aufbau"8.6
Ergänzungs-Prüfpunkte G "Arbeitssicherheit - Absetzkipper-, Abrollkipper-, Abgleitkipper-Aufbau"8.7
Ergänzungs-Prüfpunkte H "Arbeitssicherheit - Koffer-Aufbau, mit Kälteanlagen oder Kühleinrichtungen"8.8
Ergänzungs-Prüfpunkte K "Arbeitssicherheit - Autotransport-Aufbau"8.9
Ergänzungs-Prüfpunkte L "Arbeitssicherheit - Fahrmischer-Aufbau"8.10
Ergänzungs-Prüfpunkte M "Arbeitssicherheit - Pannenhilfsfahrzeug-Aufbau"8.11
Ergänzungs-Prüfpunkte N "Arbeitssicherheit - Tieflader-Aufbau"8.12
Ergänzungs-Prüfpunkte O "Arbeitssicherheit - Aufbau für austausch-bare Ladungsträger: Container / Wechselbehälter, Innenlader-Paletten, Absetz-behälter, Abrollbehälter"8.13
Prüfpunkte "Verkehrssicherheit und Antrieb"9
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Anhang 4

Vorbemerkung

Der vorliegende DGUV Grundsatz ist ein Maßstab zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.

Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit

Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nicht zu verwechseln mit Prüfungen auf Betriebssicherheit. HU und SP beinhalten im Wesentlichen Prüfpunkte der Verkehrssicherheit aber nicht der Arbeitssicherheit.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201) konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ist in dem vorliegenden DGUV Grundsatz eingearbeitet. Der vorliegende DGUV Grundsatz kann deshalb als Orientierungshilfe für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 6 BetrSichV herangezogen werden.

Ferner ist es hilfreich, wenn Fachkräfte für Arbeitssicherheit den vorliegenden DGUV Grundsatz bei der sicherheitstechnischen Überprüfung von Fahrzeugen vor der Inbetriebnahme nach § 6 Nr. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) anwenden.