DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Fahrzeuge

gemäß § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge sowohl mit als auch ohne behördlicher Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr. Fahrzeuge sind auch die fahrzeugtechnischen Teile von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen.

Ausnahmen siehe § 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

Fahrzeuge sind Arbeitsmittel gemäß § 2 Abs. 1 BetrSichV.

Istzustand

ist der festgestellte Zustand des Fahrzeuges.

Sollzustand

ist der vom Unternehmer festgelegte sichere Zustand des Fahrzeuges.

Mangel

ist die Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.

Prüfung ist

  1. 1.

    die Ermittlung des Istzustandes,

  2. 2.

    der Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie

  3. 3.

    die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.

Prüfung auf Betriebssicherheit

ist die Prüfung sowohl des verkehrssicheren als auch des arbeitssicheren Zustandes des Fahrzeuges.

Prüffrist

ist der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen.

Sachkundiger / Sachkundige

gemäß § 57 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" ist, wer die Anforderungen an zur Prüfung von Fahrzeugen befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV erfüllt.

Zur Prüfung befähigte Person

zur Prüfung von Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Fahrzeugen verfügt.