DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

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Abschnitt 2.8 - 2.8 Aufbau/Rahmen (auch Anhänger/Sattelhänger)

  • Amtliche Kennzeichen und Schilder - auch am Anhänger - sind lesbar (nicht verschmutzt).

  • Aufstiege, Haltegriffe, Standflächen und Geländer am Fahrzeug sind unbeschädigt.

  • Bordwände/Türen/Rungen/Motorhauben/Klappen sind unbeschädigt, geschlossen und gesichert.

  • Planen sind unbeschädigt und ordnungsgemäß geschlossen.

  • Die Fahrzeugunterseite ist frei von Pflanzenteilen, Ästen oder anderen Fremdkörpern (insbesondere nach Gelände und Wasserdurchfahrten).

  • Fahrzeugaufbauten/-rahmen sind äußerlich frei von Ladungsresten, z. B. Sand, Kies, Holzteilen oder Anhaftungen.

  • Fahrzeugdächer sind frei von Wasser, Schnee und Eis.

  • Kippbare oder anhebbare Aufbauteile, z. B. Führerhäuser, Hubdächer, Kippbrücken, Auffahrrampen, klappbare Geländer, klappbare Unterfahrschutzeinrichtungen, Spritzschutzlappen, Abstützeinrichtungen befinden sich in Fahrstellung und sind gesichert.