DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

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Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
(DGUV Grundsatz 314-002)

Grundsatz

(bisher BGG 915)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Mai 2018

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Prüfpunkte für die Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht2
Lichttechnische Einrichtungen2.1
Felgen, Reifen und Federung2.2
Bremsanlage2.3
Hydraulische Bremse2.3.1
Druckluftbremsanlage2.3.2
Sonstige Bremsanlagen2.3.3
Motor und Antrieb2.4
Lenkanlage2.5
Fahrerassistenzsysteme (FAS), z. B. Notbremsassistent, Spurassistent und Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP)2.6
Führerhaus2.7
Aufbau/Rahmen (auch Anhänger/Sattelhänger)2.8
Ladungssicherung2.9
Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb, Kupplung2.10
Zubehör2.11
Muster einer Prüfliste für die Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer ArbeitsschichtAnhang 1
Vorschriften und RegelnAnhang 2

Vorbemerkung

Dieser DGUV Grundsatz enthält eine Zusammenstellung von Hinweisen für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand. Diese Hinweise können auch als Grundlage für eine Unterweisung der Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer verwendet werden.

Die Feststellung erfolgt durch eine Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle, die in diesem DGUV Grundsatz als Kontrolle bezeichnet wird.

Grundsätze sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.