DGUV Grundsatz 310-002 - Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen

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Abschnitt 5 - Widerruf der Ermächtigung

5.1

Die Ermächtigung wird widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind oder die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung der Obliegenheiten des Sachverständigen nicht gewährleistet ist,

  2. 2.

    die Ermächtigung durch unlautere Mittel erlangt wurde

    oder

  3. 3.

    der Sachverständige seine Prüftätigkeit beendet hat.

5.2

Die Ermächtigung kann bei Verstößen gegen die dem Sachverständigen nach Abschnitt 3 obliegenden Pflichten widerrufen werden.

5.3

Der Widerruf nach den Abschnitten 5.1 und 5.2 wird schriftlich ausgesprochen und dem Sachverständigen zugestellt.

5.4

Der Sachverständige hat nach Widerruf das Ermächtigungsschreiben zurückzugeben. Dasselbe gilt auch bei Verzicht oder bei Beendigung der Prüftätigkeit.