DGUV Grundsatz 310-002 - Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen

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Abschnitt 3 - Pflichten des Sachverständigen

3.1

Der Sachverständige ist zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung seiner Prüftätigkeit verpflichtet.

3.2

Der Sachverständige darf nur solche Aufgaben übernehmen, denen er gewachsen ist und bei deren Erledigung seine Unparteilichkeit gewahrt bleibt.

3.3

Der Sachverständige hat über Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist ihm untersagt, solche Tatsachen Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

3.4

Der Sachverständige hat ein Verzeichnis über die von ihm durchgeführten Prüfungen zu führen und dieses der ermächtigenden Berufsgenossenschaft auf Verlangen vorzulegen.

3.5

Der Sachverständige hat jeden Wechsel seines Arbeitsverhältnisses oder seines Wohnsitzes sowie die Beendigung seiner Prüftätigkeit der ermächtigenden Berufsgenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.