DGUV Grundsatz 310-002 - Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen

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Abschnitt 2 - Voraussetzungen für die Ermächtigung

2.1

Als Sachverständiger für die Prüfung von Flüssiggasanlagen kann ermächtigt werden, wer

  1. 1.

    eine abgeschlossene Ausbildung als

    • Diplom-Ingenieur an einer deutschen oder ausländischen Technischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule

      oder

    • graduierter oder Diplom-Ingenieur an einer Fachhochschule

    in der Fachrichtung aufweist, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht;

  2. 2.

    eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung von Anlagen im Bereich der Versorgungs- oder Verfahrenstechnik oder des Schiffbaues besitzt und nachweist, daß er an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen erfolgreich teilgenommen hat;

  3. 3.

    ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und sonstigen Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, Technische Regeln Flüssiggas [TRF], DVGW-Arbeitsblätter) besitzt;

  4. 4.

    die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung hat;

  5. 5.

    dafür Gewähr bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und die Prüfungen gemäß § 42 UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (VBG 107) gewissenhaft und zuverlässig durchführt;

  6. 6.

    so gestellt ist, daß er in der Anwendung seines Sachverstandes unabhängig ist,

    und

  7. 7.

    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.