DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.1 - 3.1 Prüfung vor der erstmaligen Verwendung

Alle maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (einschließlich Eigenbauten) sind nach Montage, Installation und vor der erstmaligen Verwendung durch zur Prüfung befähigte Personen zu prüfen. Hierzu sind besondere Prüfungen der sicherheitsrelevanten Eignung und Funktion erforderlich:

Siehe auch Tabellen 1 - 3 in Anhang 1

3.1.1
Prüfungen vor dem Inverkehrbringen - Konformitätsbewertung/Vor- und Bauprüfung

Der Hersteller erklärt für maschinentechnische Einrichtungen, die in den Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. ProdSV) fallen, die Übereinstimmung mit den Anforderungen der zutreffenden EG-Richtlinien und stellt insbesondere sicher, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden. Hierzu gehört auch die erforderliche Produktdokumentation einschließlich des notwendigen Prüfumfangs und der Prüfkriterien.

Aspekte, die bereits im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maschinenverordnung dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik einschließlich Eigenbauten, die nicht vom Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfasst werden, sind durch Ermächtigte Sachverständige (siehe hierzu Abschnitt 4.2) zu prüfen. Die Prüfungen vor dem Inverkehrbringen bestehen aus Vor- und Bauprüfung.

Im Rahmen der Herstellung sind folgende Bewertungen und Prüfungen durchzuführen:

WerksplanungAusführung
Bewertung technischer Unterlagen (Vorprüfung)
  • Funktionsbeschreibung

  • Gefahren- und Risikoanalyse

  • Konstruktions- und Fertigungsunterlagen

  • Materialnachweise

  • Berechnungen und Bemessungsnachweise

  • Schematische Pläne, Schalt- und Programmablaufpläne

Prüfung, ob die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik mit der Dokumentation und den technischen Unterlagen übereinstimmen (Bauprüfung)
Hierbei wird geprüft:
  • Konstruktion und Tragfähigkeit

  • Sicherheitseinrichtungen

  • Elektronische, elektrische, hydraulische oder pneumatische Ausrüstung und Steuerung

  • Benutzerinformationen

Erteilt die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den Auftrag, maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen, so hat er bzw. sie mit dem Auftragnehmer als Teil des Auftrags die Durchführung der vorgenannten Prüfungen zu vereinbaren.

Diese sind nach dem Stand der Technik durch Ermächtigte Sachverständige durchzuführen. Hierbei ist die Eignung der maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und die vorhersehbaren Beanspruchungen zu berücksichtigen. Ebenso müssen die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen vorhanden sein.

Zur Beurteilung müssen ihr bzw. ihm die erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

Die Prüfung elektronischer und elektronisch-programmierbarer Steuerungen, die sicherheitsrelevante Funktionen übernehmen, ist mit der Herstellung begleitend durchzuführen.

Unter der Organisationsverantwortung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers entwickelte und hergestellte Eigenbauten sind in gleicher Art und Weise zu prüfen.

Der Hersteller muss dafür sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen vor dem Inverkehrbringen dokumentiert werden (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

3.1.2
Prüfungen nach Montage und Installation vor der ersten Inbetriebnahme / Abnahmeprüfung

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen vor der ersten Inbetriebnahme im Umfang einer Abnahmeprüfung geprüft werden. Folgende Arbeitsmittel sind durch Ermächtigte Sachverständige zu prüfen:

  • Nicht vom Anwendungsbereich der Maschinenverordnung erfasste Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (einschließlich Eigenbauten), siehe Anhang 1, Tabelle 2, siehe auch DGUV Information 215-320 "Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen"

  • Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallende Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, Anhang 1 Tabelle 1 a), c) und d), beispielsweise

    • stationäre Arbeitsmittel

    • mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werden, siehe auch VBG Fachwissen "Kamerabewegungssysteme"

    • mobile Arbeitsmittel, mit denen software-basierte automatische Betriebsabläufe erfolgen

Mobile maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik,

  • die betriebsfertig bereitgestellt werden und

  • deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt

  • die in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen

  • in denen sich beim Bewegen von Lasten keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten oder

  • bei denen beim Halten von Lasten über Personen Sicherungen gegen Herabfallen der Lasten realisiert wurden,

    sind durch zur Prüfung befähigte Personen zu prüfen, siehe Anhang 1, Tabelle 1b).

Im Rahmen der Inbetriebnahme sind diese Prüfungen an den betriebsbereiten maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik vorzunehmen. Die Dokumentationen vorheriger Prüfungen (siehe hierzu Abschnitt 3.1.1) und ggf. die Konformitätserklärungen müssen vorliegen.

Weitere Erläuterungen zu Prüfungen im Tourneebetrieb siehe Abschnitt 3.2.2.

Beispielhafte Inhalte einer Abnahmeprüfung
  • Vollständigkeit des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik

  • Nachweise vorheriger Prüfungen

  • Konformitätserklärungen

  • Kennzeichnungen

  • Einhaltung der Auswahlkriterien

  • ordnungsgemäße Errichtung (Aufstellung und Montage)

  • betriebssicherer Zustand und Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen

  • Bremsenprüfungen

  • Prüfbelastungen

  • Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse

  • Montage- und Bedienungsanleitung

  • Prüfanweisungen und Prüfkriterien des Herstellers

  • statische Berechnungen und/oder Nachweise

  • technische Zeichnungen und Schaltpläne

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme dokumentiert und am Betriebsort aufbewahrt werden (siehe hierzu Abschnitt 3.4).