DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 3 - 3 Arten von Prüfungen

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen alle Prüfungen zu planen und zu organisieren, die im Rahmen der Auswahl und Verwendung durchzuführen sind. Sie bzw. er muss einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen sicherstellen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass für die prüfende Person geeignete und sichere Arbeitsbedingungen vorhanden sind. Der Ablauf der Prüfungen kann durch qualitätsgesicherte Verfahren erfolgen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten und weiterer Personen vor Gefährdungen durch die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.

Bestehen aufgrund des Prüfergebnisses Zweifel an der sicheren Funktion eines maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik, so darf die Unternehmerin bzw. der Unternehmer dieses nicht in Betrieb nehmen. Der Betrieb darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Mängel behoben wurden und durch eine Nachprüfung die sichere Funktion nachgewiesen ist.

Als Prüfgrundlagen sind die Prüfanweisungen und Prüfkriterien der Hersteller sowie der arbeitsmittelbezogene Stand der Technik anzuwenden, der z. B. in nachfolgenden Regelwerken beschrieben ist:

  • DIN EN 17206 "Maschinen für Bühnen und andere Produktionsbereiche - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen" oder soweit anwendbar DIN 56950-1 "Maschinentechnische Einrichtungen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" (zurückgezogene Norm)

  • DIN 56950 Teile 2 bis 5 "Maschinentechnische Einrichtungen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung"

  • DGUV Information 215-313 "Lasten über Personen"

  • DGUV Information 215-320 "Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen"

  • VBG Fachwissen "Kamerabewegungssysteme"

Ergänzende Prüfungen

Ergänzend zu den in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Prüfungen sind insbesondere Prüfungen der elektrischen Sicherheit der Arbeitsmittel nach DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" durchzuführen. Die Prüfungen können zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt werden, müssen aber innerhalb der festgesetzten Prüffrist abgeschlossen sein.

Weitere Informationen können den folgenden Schriften entnommen werden:

  • DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer"

  • DGUV Information 203-072 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen"

  • VBG Fachwissen "Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel"