DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Befristung, Verlängerung und Weiterbildung

Die Ermächtigung wird in der Regel auf jeweils 5 Jahre befristet und kann im Anschluss auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung wird im Regelfall auf 5 Jahre befristet. Sie kann im Einzelfall kürzer befristet werden oder mit Auflagen erfolgen.

Eine Verlängerung der Ermächtigung kann erfolgen, wenn die Teilnahme an durch das Sachgebiet "Bühnen und Studios" anerkannten Weiterbildungen nachgewiesen wird.