DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Prüfergebnisse und Kommunikation

Mit der Prüfung beauftragte Personen (Ermächtigte Sachverständige) haben die Ergebnisse der Prüfung entsprechend den Festlegungen nach Abschnitt 3.4 zu dokumentieren.

Bestandteil einer Prüfung ist eine Abschlussbesprechung. Diese soll von der mit der Prüfung beauftragten Person, mit den vom Auftraggeber autorisierten Personen und den von den Ergebnissen der Prüfung betroffenen Personen durchgeführt werden. Eine Gesprächsnotiz ist in die Dokumentation mit aufzunehmen.

Der Auftraggeber muss das Ergebnis der Prüfung anhand des Prüfauftrages sowie der erstellten Dokumentation verifizieren.

Er ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen für eine sichere Verwendung des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik durchzuführen. Der Betrieb darf erst dann aufgenommen werden, wenn eventuell festgestellte Mängel behoben wurden und die sichere Funktion nachgewiesen worden ist.

Werden bei der Prüfung von der mit der Prüfung beauftragten Person Mängel festgestellt, die außerhalb des vom Auftraggeber festgelegten Prüfauftrages liegen, so ist dieses zu dokumentieren und dem Auftraggeber mitzuteilen.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat als Auftraggeber dann unmittelbar dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfung den Personen im Unternehmen, für deren Tätigkeit die Ergebnisse relevant sind, bekannt gegeben werden (siehe Abschnitt 2.3).