Abschnitt 5.2 - 5.2 Ablauf von Prüfungen
Vor Beginn der Prüfung ist der Auftragnehmer vom Auftraggeber über spezifische Gefährdungen oder Verhaltensregeln im Betrieb zu informieren und erforderlichenfalls vor Ort einzuweisen (§ 13 BetrSichV).
Für den Ablauf der Prüfungen hat der Auftragnehmer eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die daraus resultierenden Maßnahmen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bei der Durchführung der Prüfung sind gefährliche Betriebszustände zu vermeiden. Entstehen bei der Prüfung unvorhergesehene gefährliche Betriebszustände, ist die Prüfung abzubrechen. Die Prüfung darf erst nach Beseitigung der gefährlichen Betriebszustände fortgesetzt werden.
Alle bei der Prüfung beteiligten Personen sind hinsichtlich des Ablaufes der Prüfung und der notwendigen Verhaltensregeln vom Auftragnehmer zu unterweisen.