Abschnitt 3.3 - 3.3 Außerordentliche Prüfung
Außerordentliche Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik werden insbesondere notwendig:
nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer Verwendung
nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können
nach längeren Zeiträumen der Nichtverwendung.
Außerordentliche Prüfungen sind durch Ermächtigte Sachverständige durchzuführen.
Der Prüfumfang wird bestimmt durch das Ausmaß der wesentlichen Änderung bzw. des eingetretenen Schadens. Art und Umfang der Prüfungen werden von der/dem Ermächtigten Sachverständigen festgelegt. Die erneute Benutzung darf erst erfolgen, wenn durch Prüfungen festgestellt wurde, dass keine Mängel vorhanden sind.
Anmerkung:
Wesentliche Änderungen, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich machen können, sind z. B.:
Erhöhung der Tragfähigkeit
Veränderung der Antriebe und Bremsen
konstruktive Änderung an tragenden Teilen oder Tragmitteln
Änderung am System der Fahrbereiche oder ihrer Zugänge
Änderung am System der Steuereinrichtungen
Abweichung von der bestimmungsgemäßen Benutzung
Der Ersatz von Teilen gleicher Ausführung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen. Weitere Informationen siehe auch Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" Bek. des BMAS vom 09.04.2015 - IIIb5-39607-3.