DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik
(DGUV Grundsatz 315-390)

Grundsatz

(bisher BGG/GUV-G 912)

ccc_1016_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe: Mai 2021

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Änderungen zur letzten Fassung

Der vorliegende Grundsatz ersetzt die bisherige Fassung mit dem Titel "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios", Stand April 2009. Im Gegensatz zur vorigen Fassung wurde er an die aktuellen Rechtsgrundlagen angepasst und umfassend überarbeitet.

Veränderungen und Ergänzungen gegenüber des vorher geltenden DGUV Grundsatz 315-390 sind im Wesentlichen folgende:

  • Ergänzung der Abschnitte "Prüfungen im Tourneebetrieb" und "Prüfungen von Arbeitsmitteln mit geringem Gefährdungspotenzial"

  • Ergänzung des Abschnitts "Durchführung von Prüfungen"

  • Anpassung des Abschnitts "Qualifikation und Auswahl der Personen für die Prüfung" an die TRBS 1203

  • Änderung der Festlegungen zum Umfang der Ermächtigen von Sachverständigen in Abschnitt 6.

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkungen
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik1
Gefährdungsbeurteilungen2
Auswahl maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik2.1
Verwendung maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik2.2
Maßnahmen und Wirkungskontrolle2.3
Arten von Prüfungen3
Prüfung vor der erstmaligen Verwendung3.1
Prüfungen vor dem Inverkehrbringen - Konformitätsbewertung/Vor- und Bauprüfung3.1.1
Prüfungen nach Montage und Installation vor der ersten Inbetriebnahme / Abnahmeprüfung3.1.2
Wiederkehrende Prüfungen3.2
Prüfungen vor jeder Benutzung3.2.1
Prüfungen im Tourneebetrieb3.2.2
Prüfungen von Arbeitsmitteln mit geringem Gefährdungspotential3.2.3
Außerordentliche Prüfung3.3
Dokumentation der Prüfungen3.4
Qualifikation und Auswahl von Personen für die Prüfung4
Fachkundige Personen4.1
Zur Prüfung befähigte Personen4.2
Ermächtigte (Prüf-)Sachverständige4.3
Durchführung der Prüfungen5
Beauftragung von Personen für die Prüfung5.1
Ablauf von Prüfungen5.2
Prüfergebnisse und Kommunikation5.3
Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik6
Verfahren zur Ermächtigung von Sachverständigen6.1
Zulassung zur fachlichen Prüfung6.2
Voraussetzungen für die Zulassung zur fachlichen Prüfung6.3
Anhörung (fachliche Prüfung)6.4
Ermächtigung von Sachverständigen6.5
Befristung, Verlängerung und Weiterbildung6.6
Pflichten der Sachverständigen6.7
Widerruf der Ermächtigung6.8
Anwendungsfälle für die Prüfung maschinentechnischer Arbeitsmittel der VeranstaltungstechnikAnhang 1
Anforderungen an die Dokumentation von Prüfungen durch SachverständigeAnhang 2
Prüfbescheinigung
Prüfbericht
Mindestangaben in gutachterlichen Äußerungen
Vorschriften, Regeln und InformationenAnhang 3
1. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
3. Normen

Vorbemerkungen

Dieser DGUV Grundsatz gibt Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen an die Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik, die nach der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" zu erfüllen sind.

Der DGUV Grundsatz enthält Konkretisierungen für Prüfungen nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme sowie für die wiederkehrenden Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik und beschreibt hierzu den Stand der Technik. Mit den beschriebenen Verfahren wird die Verfügbarkeit für die szenische Nutzung gewährleistet und der erforderliche Prüfaufwand erläutert.

Diese Schrift richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Führungskräfte von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, ebenso wie an die für die Prüfung beauftragten Personen.

Es werden die Qualifikationsanforderungen beschrieben, die mit der Durchführung von Prüfungen an maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik beauftragte Personen erfüllen müssen, sowie Kriterien zur Auswahl von Ermächtigten Sachverständigen dargestellt.

Diese Schrift enthält außerdem die Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen.

Anmerkung:

Dieser DGUV Grundsatz enthält Informationen über Nachweise und Prüfungen maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die in der Verantwortung der Hersteller liegen und danach in Verantwortung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ausgewählt werden.