BGG 912-1 - Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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Abschnitt 3 BGG 912-1 - Pflichten des Sachverständigen

3.1

Der Sachverständige ist zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung seiner Prüftätigkeit verpflichtet.

3.2

Der Sachverständige darf nur solche Aufgaben übernehmen, denen er gewachsen ist und bei deren Erledigung seine Unparteilichkeit gewahrt bleibt.

3.3

Der Sachverständige hat über Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist ihm untersagt, solche Tatsachen Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

3.4

Der Sachverständige hat ein Verzeichnis über die von ihm durchgeführten Prüfungen zu führen und dieses der ermächtigenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.

3.5

Der Sachverständige hat jeden Wechsel seines Arbeitsverhältnisses, seines Geschäftssitzes sowie die Beendigung seiner Prüftätigkeit der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

3.6

Der Sachverständige hat sich eigenverantwortlich über den technischen Fortschritt und die Anpassung des Regelwerkes fortzubilden.