BGG 912-1 - Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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Abschnitt 2 BGG 912-1 - Voraussetzungen für die Ermächtigung

2.1

Als Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer

  1. 1.

    eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Ingenieur an einer deutschen Technischen Universität oder einer wissenschaftlichen Hochschule bzw. als graduierter oder Diplom-Ingenieur an einer deutschen Fachhochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Lehranstalt aufweist,

  2. 2.

    eine mindestens dreijährige Erfahrung in Konstruktion, Bau, Instandhaltung oder Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen besitzt,

  3. 3.

    besondere Kenntnisse der einschlägigen Rechtsnormen, der BG-Vorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1/VBG 70) sowie sonstigen Regeln der Technik und der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit besitzt,

  4. 4.

    mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut ist,

  5. 5.

    die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung hat,

  6. 6.

    dafür Gewähr bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und die Prüfung nach den entsprechenden Prüfgrundsätzen (z. B. dieser Grundsätze) gewissenhaft und zuverlässig durchführen wird und in der Anwendung seines Sachverstandes unabhängig ist.

2.2

Grundsätzlich erfolgt eine Anhörung des Antragstellers.