Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
(BGG 912-1)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuß "Verwaltung"
Stand der Vorschrift: Juli 1999
Vorbemerkung
Nach Abschnitt V "Prüfungen" der BG-Vorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1/VBG 70) ist Sachverständiger, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranstaltungs- und Produktionstechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN EN-, DIN-, DIN VDE-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll die sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten neutral prüfen und gutachtlich beurteilen können.
Der Sachverständige muß in seiner Funktion fachlich weisungsfrei vom Hersteller und Betreiber sein.
Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen sind die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Personen [siehe § 36 der BG-Vorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" (BGV C1/VBG 70)].