DGUV Grundsatz 310-001 - Qualifizierung von Aufsichtführenden im Zeltbau

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Qualifizierung von Aufsichtführenden im Zeltbau
(DGUV Grundsatz 310-001)

Grundsatz

(bisher BGG 910)

ccc_1013_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Juni 2023

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Anforderungen an die Teilnehmenden3
Ausbildung4
Ziel, Dauer und Durchführung der Ausbildung4.1
Ausbildungsinhalte4.2
Abschlussprüfung4.3
Innerbetriebliche Ausbildung4.4
Ausbildungsträger5
Qualifikation der Ausbildenden5.1
Ausbildungsstätte5.2
Anerkennung5.3
Qualifizierungsnachweis6
Beauftragung7
Beispiel AusbildungsplanAnhang 1
Muster QualifizierungsnachweisAnhang 2
Muster TeilnahmezertifikatAnhang 3
Muster PrüfungsordnungAnhang 4

Vorbemerkung

Grundsätzlich gilt gemäß DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention": Werden gefährliche Arbeiten durch mehrere Personen gemeinsam ausgeführt, dann muss eine geeignete Person dabei die Aufsicht führen. Dafür haben die Unternehmerin bzw. der Unternehmer zu sorgen.

Bei Aufbau, Abbau und Verladearbeiten von größeren Zelten sind im Regelfall die Voraussetzungen für gefährliche Arbeiten gegeben, so dass hierfür eine entsprechend geeignete und ausgebildete aufsichtführende Person erforderlich ist. Daher ist diese in der DGUV Vorschrift 42 "Zelte und Tragluftbauten" auch explizit gefordert.

Die Aufsichtführenden müssen für diese Tätigkeit geeignet und befähigt sein. Dazu gehören neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und Fachkenntnis auch, dass sie die möglichen Gefährdungen bei den auszuführenden Arbeiten und die geltenden Regelungen des Arbeitsschutzes kennen.

Dieser DGUV Grundsatz beschreibt die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende im Zeltbau mit dem Ziel, dass diese nach ihrer Ausbildung über die erforderlichen Kenntnisse für ihre verantwortungsvolle Aufgabe verfügen.

Um die Forderungen der DGUV Vorschrift 42 "Zelte und Tragluftbauten" zu erfüllen, muss die Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz erfolgen.

Bei Anwendung dieses DGUV Grundsatzes wird in den Betrieben geeignetes, qualifiziertes Personal eingesetzt und die Verantwortlichen erhalten Rechtssicherheit.