DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen

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Abschnitt 3.1 - 3 Definitionen
3.1 Sachkundige Person

Sachkundig im Sinne dieses Grundsatzes ist eine Person, die

  • nach diesem Grundsatz qualifiziert wurde und auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung, ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzausrüstungen und deren bestimmungsgemäßen Benutzung hat

    und

  • mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dem DGUV Regelwerk oder spezifischen Regelungen der Teilbereiche wie z. B. anerkannten Lehrmeinungen der Fachverbände, sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, soweit vertraut ist, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand persönlicher Absturzschutzausrüstungen aus einem oder mehreren Teilbereichen prüfen und beurteilen kann.