DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Nachweis und Qualifizierung

Der Nachweis der Qualifizierung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach diesem Grundsatz (z. B. bei Unfallversicherungsträgern, Herstellern, privaten Schulungsträgern) erbracht werden.

Dazu haben die Teilnehmenden am Ende des Lehrgangs ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung mit praktischem und theoretischem Teil nachzuweisen. Die näheren Einzelheiten regelt eine Prüfungsordnung des Lehrgangsträgers (Inhalte der Prüfungsordnung, siehe Anhang 2).

Über den Nachweis der Qualifizierung wird den Teilnehmenden vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt. Auf der Bescheinigung sind die Inhalte des Lehrgangs zu vermerken (Muster einer Teilnahmebescheinigung, siehe Anhang 1).

Die Prüfungsunterlagen einschließlich der Bescheinigung sind beim Ausbildungsträger für 5 Jahre aufzubewahren.