DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Qualifizierte Person im Bergsportbereich

Eine Person, die durch

  • eine bergsportliche Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachsportverbände oder gleichwertiger Institutionen, z. B. universitärer Einrichtungen, zur Ausbildung von Sportlehrern und -lehrerinnen hat sowie

  • zeitnahe Erfahrung und Praxis in der Anwendung und Sichtprüfung persönlicher Absturzschutzausrüstungen besitzt

und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.