Abschnitt 3.2 - 3.2 Qualifizierte Person im Bergsportbereich
Eine Person, die durch
eine bergsportliche Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachsportverbände oder gleichwertiger Institutionen, z. B. universitärer Einrichtungen, zur Ausbildung von Sportlehrern und -lehrerinnen hat sowie
zeitnahe Erfahrung und Praxis in der Anwendung und Sichtprüfung persönlicher Absturzschutzausrüstungen besitzt
und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.