DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen

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Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen
(DGUV Grundsatz 312-906)

Grundsatz

(bisher BGG 906)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Dezember 2017

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Grundsätzliches2
Definitionen3
Sachkundige Person3.1
Qualifizierte Person im Bergsportbereich3.2
Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP3.3
Persönliche Voraussetzungen4
Grundlagenvermittlung5
Theoretische Inhalte5.1
Praktische Inhalte5.2
Zeitrahmen5.3
Nachweis und Qualifizierung5.4
Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person5.5
Anforderungen an Ausbildungsstätten5.6
Abkürzungsverzeichnis6
Muster einer TeilnahmebescheinigungAnhang 1
Inhalte der Prüfungsordnung für die Prüfung zur Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 312-906Anhang 2

Vorbemerkung

Persönliche Absturzschutzausrüstungen müssen hohen Anforderungen entsprechen, da sie gegen Lebensgefahr schützen sollen. So ist neben sachgerechter Herstellung und Anwendung auch die regelmäßige Prüfung dieser Ausrüstungen erforderlich.

Dieser DGUV Grundsatz bezieht sich auf die Qualifizierung und Fortbildung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen. Die in diesem Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.