DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.4 - 3.4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen

3.4.1 Allgemeines

Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, harmonisierte europäische Normen, die DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" , die mitgeltenden DGUV Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

ccc_1009_as_2.jpg
Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie harmonisierte Normen lange nicht so vollständig vorlagen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprüft werden konnten, hatte das Bundesministerium Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt eine Auflistung von nationalen Normen und technischen Spezifikationen veröffentlicht, die in der jeweils aktuellen Fassung für die sachgerechte Umsetzung als wichtig und hilfreich erachtet werden konnten.
ccc_1009_as_3.jpg

3.4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

3.4.2.1
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist gemäß § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" von Sachverständigen gemäß § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" oder von Sachkundigen durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich bei Kranen, die nicht betriebsbereit ausgeliefert werden, zum Beispiel Schienenlaufkatzen, Brückenkranen, auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

3.4.2.2
Die Herstellererklärung oder die Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine entsprechend Anhang II Ziffer 1., Buchstabe B der Richtlinie 98/37/EG beziehungsweise 2006/42/EG beinhaltet, zumindest bei Kranen, die bauartbedingt nicht betriebsbereit ausgeliefert werden können und unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, die Vor- und Bauprüfung.

3.4.2.3
Die Prüfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung niemand einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt ist.

3.4.2.4
Bei der Prüfung sind die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen, zum Beispiel nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche sowie Sicherheitsabstände einzubeziehen. Weiter muss der oder die Sachverständige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.

ccc_1009_as_2.jpg
Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhangs I und Abschnitt 3 des Anhangs V der Richtlinie 98/37/EG beziehungsweise Abschnitt 4.1.3 des Anhangs I und Abschnitt 1 des Anhangs VII der Richtlinie 2006/42/ EG.
ccc_1009_as_3.jpg

3.4.2.5
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme muss Folgendes umfassen:

  1. 1.

    Prüfung auf Vorhandensein und Vollständigkeit der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumente beziehen:

    • Prüfbuch mit Stammblatt und Beiblättern auf Vollständigkeit hinsichtlich der Eintragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung mit der ausgeführten Krananlage

    • Konformitätserklärung

    • Betriebsanleitung einschließlich der Montage- und gegebenenfalls Demontageanleitung hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit

    • Tragfähigkeitstabellen/-diagramme

    • Vorhandensein der Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik)

    • Kranbahnstatik einschließlich Vergleich der Lastannahmen

    • Vorhandensein von z. B. Angaben zu Hilfsrahmen sowie Prüfung auf Übereinstimmung mit der Ausführung

  2. 2.

    Prüfung auf Identität des Krans anhand des Prüfbuchs sowie auf Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen

  3. 3.

    Prüfung des Krans hinsichtlich seiner Ausrüstung (siehe §§ 10, 11, 13, 21 und 24 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane") beziehungsweise der nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegenden Bereiche. Das betrifft besonders nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche, Sicherheitsabstände

  4. 4.

    Prüfung der Tragkonstruktion, zum Beispiel Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen

  5. 5.

    Prüfung der Eignung des Krans für den vom Betreiber angegebenen Einsatz

  6. 6.

    Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit

  7. 7.

    Funktionsprüfung ohne Last des gesamten Krans

  8. 8.

    Durchführung der Funktionsprüfungen mit Lasten:

    • Statische und dynamische Prüfungen; Koeffizienten sind in Abschnitt 4.1.2.3 des Anhangs I der Maschinenichtlinie genannt

    • Prüfungen nach Angaben des Herstellers entsprechend Abschnitt 4.4.2 Buchstabe d) des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG bzw. Buchstabe e) des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG

    • Prüfungen nach zutreffenden Normen

    Bei der Durchführung der Funktionsprüfungen mit den entsprechenden Lasten ist wie folgt vorzugehen:

    Zur Kontrolle bleibender Verformungen wird ohne Last an einem bestimmten Punkt des Krans in Kranbrückenmitte ein Abstand vom Boden zum Kran gemessen. Anschließend wird der Kran mit dem 1,25fachen seiner Nenntragfähigkeit (P) belastet. Dabei wird die Last in Bodennähe für 10 Minuten gehalten. Nach dem Entlasten des Krans wird der vorher gemessene Abstand zum Kran kontrolliert (Durchbiegung und Verformungen).

    Wenn keine unzulässigen Verformungen (im Zweifelsfall ist der Hersteller zu befragen) aufgetreten sind, werden mit dieser Last in Bodennähe die Katze und der Kran über die gesamten möglichen Fahrwege verfahren. Dabei wird jede Bewegung (ausgenommen Heben) einzeln und erst nach Abklingen von eventuell aufgetretenen Schwingungen mit der kleinsten Geschwindigkeit durchgeführt.

    Mit dieser quasi "statischen" Prüfung sollen auch durch Eigenspannungen entstandene Spannungsspitzen durch örtliches Fließen abgebaut werden.

    Wenn das Gewicht des Tragmittels (P0) mehr als 5 % der Nenntragfähigkeit ist, beträgt die Prüflast 1,25 x P + 0,25 x P0 (entsprechend DIN 15030:1977-11)!

    Bei bestimmten Kranen (gleislose Fahrzeugkrane und Lkw-Ladekrane) muss zur Überprüfung der Standsicherheit auch das Gewicht (anteilig) des Auslegersystems berücksichtigt werden.

    Angaben in den entsprechenden EN-Normen sind zu beachten!

    Danach wird die Last auf das 1,1fache der Nenntragfähigkeit für die Durchführung der dynamischen Prüfung reduziert. Mit dieser Last werden alle Bewegungen (mit Nennfahrgeschwindigkeit und, wenn vorgesehen, auch überlagert) durchgeführt, sowie alle Begrenzungseinrichtungen angefahren.

  9. 9.

    Prüfung der richtigen Einstellung der Überlastsicherung beziehungsweise Lastmomentbegrenzung

3.4.3 Prüfung nach wesentlichen Änderungen

Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, das heißt, im Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprüfung (analog Abschnitt 2.3.2 dieses DGUV Grundsatzes) erforderlich. Das Prüfbuch ist in entsprechender Weise zu ergänzen.

ccc_1009_as_2.jpg
Wesentliche Änderungen sind z. B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen, Änderung der Stromart, konstruktive Änderungen tragender Teile, Schweißungen an tragenden Teilen, Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Krans.
Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und das Umrüsten von Kranen anzusehen, zum Beispiel Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme war.
ccc_1009_as_3.jpg

3.4.4 Wiederkehrende Prüfungen

3.4.4.1
Krane sind gemäß § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, von Sachkundigen prüfen zu lassen.

ccc_1009_as_2.jpg
Während des Betriebs sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei der ersten Inbetriebnahme bestanden hat, möglich. Der Betreiber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Abweichungen können zum Beispiel durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Umgebung, Änderung der Nutzungsart verursacht werden.
Siehe auch Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit oder den Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG dazu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung). Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt.
Bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel sind entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum beseitigen zu lassen.
ccc_1009_as_3.jpg

3.4.4.2
Folgende Krane sind gemäß § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" alle vier Jahre von Sachverständigen prüfen zu lassen:

  1. 1.

    Kraftbetriebene Turmdrehkrane

  2. 2.

    Kraftbetriebene Fahrzeugkrane

  3. 3.

    Ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane

  4. 4.

    LKW-Anbaukrane

Bei kraftbetriebenen Turmdrehkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Betriebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durchzuführen.

Bei kraftbetriebenen Fahrzeugkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Betriebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durchzuführen.

3.4.4.3
Turmdrehkrane sind gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" darüber hinaus nach jeder Aufstellung und nach jeder Umrüstung von Sachkundigen prüfen zu lassen.

3.4.4.4
Die wiederkehrende Prüfung dient der Feststellung, ob sich der Kran in einem arbeitssicheren Zustand befindet. Sie ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Ist damit eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen vorzunehmen, zum Beispiel zerstörungsfreie Prüfungen von Material und von Schweißnähten. Falls erforderlich, muss eine Demontage von Kranteilen erfolgen, zum Beispiel zur Beurteilung von

  • verdeckt aufliegenden Seilen,

  • Abnutzungen, Anrissen im Kranhakenschaft.

Bei Bedarf ist ein Sachverständiger oder eine Sachverständige hinzuzuziehen.

3.4.4.5
Die wiederkehrende Prüfung muss Folgendes umfassen:

  1. 1.

    Prüfung auf Vorhandensein und Vollständigkeit der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumente beziehen:

    • Prüfbuch mit Stammblatt und Beiblättern auf Vollständigkeit hinsichtlich der Eintragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung mit der ausgeführten Krananlage

    • Konformitätserklärung und Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung

    • Betriebsanleitung einschließlich der Montage- und gegebenenfalls Demontageanleitung hinsichtlich Vollständigkeit

  2. 2.

    Prüfung auf Identität des Krans anhand des Prüfbuchs sowie Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen

  3. 3.

    Prüfung des Krans unter Berücksichtigung seiner Dokumentation hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, der DGUV Vorschriften und der Regeln der Technik

  4. 4.

    Prüfung des Krans hinsichtlich seiner Betriebsweise entsprechend den Angaben im Prüfbuch, zum Beispiel Hubklassen, Beanspruchungsgruppen, Umgebungsbedingungen

  5. 5.

    Prüfung des Hubwerks hinsichtlich des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer

    ccc_1009_as_2.jpg
    Siehe DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte".
    ccc_1009_as_3.jpg
  6. 6.

    Prüfung des Zustands von Bauteilen und Einrichtungen auf Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstige Veränderungen anhand der Hinweise in den Anhängen 1 bis 4, der Regeln der Technik und der Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung

  7. 7.

    Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und der Bremsen

    ccc_1009_as_2.jpg
    Dabei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller mit zu berücksichtigen, zum Beispiel bei Bremsen.
    ccc_1009_as_3.jpg
  8. 8.

    Funktions- und Bremsproben mit Last, wobei die Last in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit liegen muss

  9. 9.

    Prüfung der richtigen Einstellung der Überlastsicherung bzw. Lastmomentbegrenzung

Bei der Prüfung der Überlastsicherung ist der Abschaltwert zu überprüfen. Er beträgt in der Regel das 1,1fache der Nenntragfähigkeit, wenn vom Hersteller nicht anders vorgegeben.

Bei der Prüfung der Lastmomentbegrenzung müssen zwei Lastfälle gefahren werden:

  • kleine Last bei großer Ausladung und

  • große Last bei kleiner Ausladung.

3.4.5 Nachweis der Prüfungen

3.4.5.1 Prüfergebnis

Das Prüfergebnis muss enthalten:

  1. 1.

    Art und Umfang der Prüfung

  2. 2.

    Ausstehende Teilprüfungen

  3. 3.

    Festgestellte Mängel

  4. 4.

    Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen

  5. 5.

    Entscheidung, ob eine Nachprüfung erforderlich ist

3.4.5.2 Dokumentation der Prüfungen

Die Prüfergebnisse sind im Prüfbuch für den jeweiligen Kran zu dokumentieren. Das Prüfbuch muss Folgendes enthalten:

  1. 1.

    Alle Angaben und Unterlagen zur Identität und Betriebsweise des Krans

  2. 2.

    Die von der Prüfperson bescheinigten Ergebnisse der Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung, die Bescheinigung über die Bauartprüfung oder die Konformitätserklärung

  3. 3.

    Die von der Prüfperson bescheinigten Ergebnisse der Prüfung der Kranbahn einschließlich der Krafteinleitungspunkte; Angaben über die Kranbahn, zum Beispiel Einstufung, Stützweiten, Bemessungskriterien

  4. 4.

    Die von der Prüfperson bescheinigten Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen

    ccc_1009_as_2.jpg
    Der DGUV Grundsatz 309-006 "Prüfbuch für den Kran" ist zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen.
    ccc_1009_as_3.jpg

3.4.5.3 Zusendung des Prüfberichts

Bei wiederkehrenden Prüfungen an Turmdrehkranen ist der Prüfbericht unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" dem für die jeweiligen Auftraggebenden zuständigen Unfallversicherungsträger unverzüglich zuzusenden.

3.4.6 Wiederholung der Prüfung

Ist eine Prüfung gemäß § 25 Abs. 1 und 2 bzw. § 26 Abs. 1 bis 4 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, kann der Unfallversicherungsträger die Wiederholung der Prüfung verlangen, gegebenenfalls durch andere Sachverständige oder Sachkundige.