DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Sachliche Zuständigkeit

3.2.1 Sachverständige

Sachverständige nach § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" sind:

  • die vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Sachverständigen

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    Diese Sachverständigen können zum Beispiel in herstellenden oder betreibenden Firmen beschäftigt oder als freie Sachverständige tätig sein.
    Die Ermächtigung wird nach dem DGUV Grundsatz 309-005 "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen ausgesprochen.
    In der jeweiligen Ermächtigung werden der Umfang der Prüfungen und die Kranarten, für die der oder die Sachverständige ermächtigt ist, genannt. Die vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Sachverständigen führen eine Zulassungs-Nummer (BG-Z............). Auskunft hierüber erteilt der Fachbereich Holz und Metall, Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz.
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  • die Sachverständigen der Technischen Überwachung

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    Dazu zählen die Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine e.V.
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3.2.2 Sachkundige (Befähigte Person)

3.2.2.1
Sachkundiger oder Sachkundige ist, wer auf Grund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er oder sie den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.

3.2.2.2
Als Sachkundige für die Prüfung von Kranen können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieurinnen und -ingenieure, Maschinenmeister und -meisterinnen, Kranmeisterinnen und -meister oder dafür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Krans zu beurteilen.