DGUV Grundsatz 308-008 - Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

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Abschnitt 4 - 4 Qualifikation der Ausbilder

Als Ausbilder für Hubarbeitsbühnen-Bediener kann tätig werden, wer

  • aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hubarbeitsbühnen hat,

  • mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist,

  • mit den Betriebsanleitungen der eingesetzten Hubarbeitsbühnen vertraut ist,

  • praktische Erfahrungen im Einsatz mit Hubarbeitsbühnen gesammelt hat,

  • Ausbildungskonzepte vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann.