Abschnitt 4 - 4 Qualifikation der Ausbilder
Als Ausbilder für Hubarbeitsbühnen-Bediener kann tätig werden, wer
aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hubarbeitsbühnen hat,
mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist,
mit den Betriebsanleitungen der eingesetzten Hubarbeitsbühnen vertraut ist,
praktische Erfahrungen im Einsatz mit Hubarbeitsbühnen gesammelt hat,
Ausbildungskonzepte vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann.