DGUV Grundsatz 308-008 - Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
Abschnitt 3.1.6 - 3.1.6 Arbeiten mit der Maschine
In Bewegungsrichtung, Beobachtung der Bühnenumgebung
Fahren über Abdeckungen
Stillsetzen von Brückenkranen
Koordinierung mit anderen Gewerken
Übernahme von Lasten
Be- bzw. Übersteigen des Geländers grundsätzlich verboten
Benutzung als Kran verboten