DGUV Grundsatz 304-001 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Personelle Voraussetzungen

2.2.1
Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation.

Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Siehe Abschnitt 2.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Als Ärztinnen bzw. Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Anästhesiologie zu nennen.

Der Arzt bzw. die Ärztin führt die medizinische Fachaufsicht über die Inhalte der Ausbildung, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Leitfäden - siehe Abschnitt 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge - sicherzustellen. Insbesondere hat er oder sie dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten. Bei Bedarf steht die medizinische Fachaufsicht der Ausbildungsstelle/den Lehrkräften bei medizinischen Fragen beratend zur Seite.

Die Ärztin oder der Arzt steht Stellen ohne Hygienefachkraft oder Desinfektor bei Fragen zur Hygiene zur Verfügung.

Stellen, die Aus- und Fortbildungen in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung über die ärztliche Fachaufsicht. Dieser schriftlichen Vereinbarung ist eine Kopie der Approbation sowie der fachlichen Qualifikation beizufügen.

Ein Gestaltungsbeispiel für eine Vereinbarung zur Übernahme der ärztlichen Fachaufsicht ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

2.2.2
Lehrkräfte

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Die medizinisch-fachliche Voraussetzung, das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung, wird sachgerecht, z. B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen fortzubilden.

Siehe Abschnitt 2.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Ersthelfenden eingesetzt werden sollen:

Persönliche Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre

  • Beherrschung der deutschen Sprache in der schriftlichen und gesprochenen Form

Medizinisch-fachliche Qualifikation

  • Die notfallmedizinische, sanitätsdienstliche Ausbildung umfasst mindestens eine Erste-Hilfe-Ausbildung (mindestens 9 Unterrichtseinheiten) und eine Sanitätsausbildung mit dokumentierter und erfolgreich abgeschlossener Prüfung im Umfang von mindestens 48 Unterrichtseinheiten.

    Die Sanitätsausbildung dient der Vertiefung und Erweiterung der Erste-Hilfe-Ausbildung. Sie umfasst notfallmedizinische Themen, wie z. B. ein algorithmenorientiertes Vorgehen im Notfall sowie Störungen von Bewusstsein, Atmung, Kreislauf und weiterer lebensbedrohlicher Zustände z. B. starke Blutungen. Des Weiteren die Wiederbelebung mit AED, die allgemeine Hygiene und die Versorgung von traumatologischen Notfällen. Diese Themen werden durch die Handhabung der dafür notwendigen notfallmedizinischen Geräte, z. B. Beatmungshilfsmittel, ergänzt.

    Diese Ausbildung muss bei einer Stelle erfolgen, die kontinuierlich im Sanitäts- oder Rettungsdienst tätig ist; alternativ auch bei einer geeigneten Stelle gemäß DGUV Grundsatz 304-002 oder DGUV Grundsatz 304-003.

  • Die medizinisch-fachliche Qualifikation ist vor Beginn der pädägogischen Qualifikation erfolgreich abzuschließen.

    E-Learning-Module können außerhalb der Erste-Hilfe-Ausbildung anerkannt werden, wenn mind. 32 Unterrichtseinheiten Präsenzunterricht gewährleistet sind.

    Definition: E-Learning steht für alle Formen des Lehrens und Lernens, bei denen digitale oder elektronische Medien für die Darstellung und Distribution von Lerninhalten zur Anwendung kommen. In Abgrenzung hierzu steht das Lernen in Präsenz. Dieses setzt die physische Anwesenheit von Lehrkraft und Teilnehmenden an einem Ort voraus.

  • Die medizinisch-fachliche Qualifikation kann auch im Rahmen einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung im Gesundheitswesen erlangt werden, sofern diese notfallmedizinische Inhalte im Umfang von mindestens 48 Unterrichtseinheiten enthält.

  • Liegt die medizinisch-fachliche Grundqualifikation bei Beginn der pädagogischen Grundqualifikation länger als 3 Jahre zurück, ist eine aktuelle Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Personen mit einer Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.

  • Die ärztliche Approbation wird als medizinisch-fachliche Grundqualifikation anerkannt, eine medizinische Fortbildung vor Beginn der pädagogischen Qualifikation ist nicht erforderlich. Davon unberührt gelten die Regelungen zur medizinisch-fachlichen und pädagogischen Fortbildung für die Lehrkraft Erste Hilfe.

Pädagogische Qualifikation

Die Lehrkräfteschulung umfasst mindestens 56 Unterrichtseinheiten mit Prüfung.

Die Schulung sollte in Themenbereiche gegliedert sein, darf jedoch nicht auf mehr als vier Abschnitte aufgeteilt werden.

Nach der pädagogischen Qualifikation sind die Lehrkräfte Erste Hilfe in der Lage,

  • die Schulungen von betrieblichen Ersthelfenden nach vorgegebenen Konzepten der jeweiligen ermächtigten Ausbildungsstellen vorzubereiten und durchzuführen,

  • Lehr- und Lernmaterialien für die Schulungen von betrieblichen Ersthelfenden im Rahmen der jeweiligen Konzeption anzuwenden,

  • die Qualität von Schulungen für betriebliche Ersthelfende anhand von Teilnehmerrückmeldungen zu reflektieren.

Zur Erlangung dieser Kompetenzen müssen die Inhalte gemäß Anhang 1 des DGUV Grundsatzes 304-003 vermittelt werden.

Aus den Themenbereichen I und II können jeweils maximal 8 Unterrichtseinheiten als E-Learning oder Selbstlernformate stattfinden, die auf die Präsenz-Anteile abgestimmt sind. Dies spiegelt sich im didaktischen Gesamtkonzept wider, in dem E-Learning und Präsenzanteile in der Regel aufeinander abgestimmt sind. Lernen in Präsenz setzt die physische Anwesenheit von Lehrkraft und Teilnehmenden an einem Ort voraus.

  • Ein abgeschlossenes pädagogisches oder humanmedizinisches Studium oder eine vergleichbare pädagogische Qualifikation im Umfang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten, beispielsweise die Qualifikation des Praxisanleiters oder der Praxisanleiterin, können zum Teil auf die pädagogische Grundqualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate pädagogische Umsetzung der Erste-Hilfe-Aus- und -Fortbildung zu gewährleisten, ist eine Schulung nachzuweisen, deren Inhalte mindestens denen des Themenbereichs II "Fachdidaktische Umsetzung Erste Hilfe" im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten aus Anhang 1 des DGUV Grundsatzes 304-003 entspricht.

  • Die ausbildende Stelle hat nachzuweisen, dass alle neuen Lehrkräfte eine geleitete Praxisphase mit Hospitationen in mindestens 2 Lehrgängen unter Betreuung erfahrener Lehrkräfte (Mentoren) durchlaufen.

Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung

  • Die Lehrkräfte müssen innerhalb der Gültigkeit der Lehrberechtigung, mindestens alle drei Jahre, im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch) auf die Inhalte der Ersten-Hilfe-Ausbildung bezogen, fortgebildet werden. Die Fortbildung muss bei einer geeigneten Stelle gemäß DGUV Grundsatz 304-003, absolviert werden.

    Bei der Fortbildung können maximal 8 Unterrichtseinheiten als E-Learning oder Selbstlernformate stattfinden, die auf die Präsenz-Anteile abgestimmt sind. Dies spiegelt sich im didaktischen Gesamtkonzept wider, indem E-Learning und Präsenzanteile ineinandergreifen, sich ergänzen oder aufeinander aufbauen. Lernen in Präsenz setzt die physische Anwesenheit von Lehrkraft und Teilnehmenden an einem Ort voraus.

  • Ist die Frist für die Fortbildung überschritten, ohne dass eine Fortbildung im erforderlichen Umfang absolviert wurde, erlischt die Lehrberechtigung. Zur Wiedererlangung der Lehrberechtigung ist grundsätzlich eine erneute Schulung aus dem Themenbereich II im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten notwendig.

    Wurden im Lehrberechtigungszeitraum mindestens 8 Unterrichtseinheiten Fortbildung besucht, kann ein Aufsummieren auf 32 Unterrichtseinheiten durch weitere Fortbildungen erfolgen (die 32 Unterrichtseinheiten müssen im einem Zeitraum von 3 Jahren absolviert werden).

Ein Beispiel für die Berechnung der Fortbildungsfristen ist zu finden unter: www.dguv.de/fb-erstehilfe.

2.2.3
Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.

Siehe Abschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Vergleichbare Sanitätsdienste werden ebenfalls anerkannt.

Im Sinne dieses Absatzes können lediglich Tätigkeiten im Bereich der präklinischen Versorgung berücksichtigt werden.

Maßgeblich für den Nachweis der Einsatzerfahrung sind mindestens 8 Dienste im Jahr im Umfang von jeweils mindestens 4 Stunden durch die benannte Lehrkraft.

Die benannte Lehrkraft bzw. die benannten Lehrkräfte hat bzw. haben nachweislich mind. 4 Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildungen oder Erste-Hilfe-Schulungen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder pro Jahr für diese Ausbildungsstelle durchzuführen.

Ein Gestaltungsbeispiel für den Nachweis ist unter www.dguv.de/fb-erste-hilfe zu finden.

2.2.4
Versicherungsschutz

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Siehe Abschnitt 2.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmenden abdecken, die diese aufgrund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.