DGUV Grundsatz 304-001 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Besondere Voraussetzungen für die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

Diese Ausbildung enthält Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene und Kinder und bedarf neben den oben genannten Voraussetzungen auf die Ausbildungsform abgestimmte Lehrgangsinhalte, weitere sachliche Ausstattungen, eine Zusatzqualifikation der Lehrkräfte sowie die Aushändigung einer Informationsschrift, die mindestens der Information "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (BGI/GUV-I 5146) entspricht.

Siehe Abschnitt 5 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Schulung eignet sich insbesondere für Personal in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.

Neben den unter den Abschnitten 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Voraussetzungen sind weitere Kriterien zu erfüllen:

Zu 2.2.2 Lehrkräfte

Erforderlich ist eine Lehrkräfte-Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten.

Hierbei müssen sowohl die strukturellen Merkmale dieser Ausbildungsform erläutert wie auch Kenntnisse über kinderbezogene Notfälle und Kinderkrankheiten vermittelt werden.

Zu 2.3 Sachliche Voraussetzungen

  • Zusätzlich mindestens ein Übungsgerät zur Wiederbelebung für Kinder und gegebenenfalls Säuglinge

  • Zusätzliches Erste-Hilfe-Material in für Kinder geeigneten Größen zur Demonstration

  • gegebenenfalls Fahrradhelm

Zu 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

  • Der Inhalt für die "Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" umfasst 9 Unterrichtseinheiten. Insgesamt sind zusätzlich mindestens drei Pausen vorzusehen, deren Gesamtdauer mindesten 45 Minuten beträgt. Lernziele, theoretische und praktische Inhalte richten sich nach den Vorgaben des Anhang 6.

  • Der Unterricht bei der Ersten-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder hat sich nach einem spezifischen Leitfaden zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.

Zu 2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmenden an einer Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (vormals BGI/GUV-I 5146) entspricht.

Zu 2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmenden an einer solchen Schulung ist eine Teilnahmebescheinigung "Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" auszuhändigen. (Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung siehe Anhang 5).