DGUV Grundsatz 304-001 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Organisatorische Voraussetzungen

2.4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

Siehe Abschnitt 4.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.

Siehe Abschnitt 4.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Zu der Ausbildungsleistung können nur betriebliche Ersthelfende gerechnet werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung hat nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff zu entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.

Siehe Abschnitt 4.3 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Lehrgänge umfassen mindestens 9 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert. Insgesamt sind zusätzlich mindestens drei Pausen vorzusehen, deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.

Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. In diesem Sinne können auch Lehrunterlagen (Leitfaden und Unterrichtsbegleitmaterialien) einer gemäß DGUV Grundsatz 304-003 geeigneten Stelle eingesetzt werden. Hierzu ist die Genehmigung der herausgebenden Stelle erforderlich. Ersatzweise können eigene Lehrunterlagen entwickelt werden, die einer Überprüfung durch die Qualitätssicherungsstelle bedürfen und die an aktuelle Entwicklungen angepasst werden müssen.

Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden. Diese Ziele werden in einem reinen Präsenzlehrgang vermittelt, der eine enge Verzahnung zwischen Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt. Die Erste-Hilfe-Ausbildung ist teilnehmeraktivierend zu gestalten

Entsprechendes gilt für die Erste-Hilfe-Fortbildung; siehe Anhang 3.

Im Leitfaden sind Aussagen zu dem Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen. Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgendes:

  • Teillernziel

  • Zeitangaben

  • Methoden

  • Visualisierung

  • Medien (nur begleitend)

  • benötigte Materialien

  • genaue Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

  • Praxisanleitung

  • Hintergrundinformationen für die Lehrkraft

  • Erfolgskontrolle

Anhang 4 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.

Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs bereit und in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes Erste Hilfe einschließlich lebensrettender Maßnahmen - auch unter Verwendung einfacher Hilfsmittel z. B. aus dem Verbandkasten (DIN 13157 bzw. DIN 13169) - durchzuführen.

Die Teilnehmenden an einer Erste-Hilfe-Fortbildung dürfen nicht in eine Erste-Hilfe-Ausbildung integriert werden.

2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe" (bisherige BGI/GUV-I 829) entspricht.

Siehe Abschnitt 4.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Neben einem Erste-Hilfe-Handbuch können elektronische Medien (z. B. Erste-Hilfe-App) ergänzend angeboten werden. Die Printversion wird hierdurch nicht ersetzt.

Eine Liste der bisher freigegebenen Teilnehmerunterlagen ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Siehe Abschnitt 4.5 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Bescheinigung muss mindestens folgende Daten beinhalten:

  • Titel: Bescheinigung über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildung für betriebliche Ersthelfende/oder an der Ersten-Hilfe- Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

  • Dauer der Ausbildung in Unterrichtseinheiten (Nettounterrichtsdauer 9 x 45 Minuten)

  • Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmenden

  • Datum und zeitlicher Verlauf der Schulungsmaßnahme

  • Vermerk über die erfolgreiche Teilnahme

  • Durchführende Lehrkraft

  • Vermerk über die Aushändigung der Teilnehmerunterlage gemäß Abschnitt 2.4.4 dieses DGUV Grundsatzes

  • Registriernummer der Veranstaltung

  • Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle

  • Ort, Datum und Unterschrift der Lehrkraft

Wird die Teilnahmebescheinigung in elektronischer Form erstellt, sind für den Ersatz der eigenhändigen Unterschrift die Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfüllen. Die eingesetzte Softwarelösung muss kryptographische Mechanismen nach dem aktuellen Stand der Technik verwenden, die der technischen Richtlinie 02102-1 "Kryptographische Verfahren" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen.

Die Bescheinigung kann einen Passus zur Gleichwertigkeit der Erste-Hilfe-Ausbildung nach § 26 DGUV Vorschrift 1 und der Schulung in Erster Hilfe nach § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthalten. Dieser muss entfernt werden, falls die für das Fahrerlaubniswesen oder Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle der Ausbildungsstelle untersagt, Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchzuführen.

Die Qualitätssicherungsstelle stellt den ermächtigten Stellen eine entsprechende Vorlage in elektronischer Form zur Verfügung.

Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung siehe Anhang 5.

2.4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme

  • Ort und Zeit der Maßnahme

  • Name des verantwortlichen Arztes

  • Name der Lehrkraft

  • Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Teilnehmers

  • Arbeitgeber des Teilnehmers

  • Kosten tragender Unfallversicherungsträger

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers vorzulegen.

Siehe Abschnitt 4.6 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Mit der Lehrgangsdokumentation ist zusätzlich die Anzahl aller an der Veranstaltung Teilnehmenden, unabhängig vom Kostenträger, zu erfassen. Die verwendeten Gesichtsmasken müssen zur Rückverfolgbarkeit der Desinfektion auf der Lehrgangsdokumentation vermerkt sein. Ferner sind der zeitliche Verlauf sowie die aus dem QSEH-Portal vergebene Registriernummer einzutragen.

Die Dokumentation wird in Form eines Mantelbogens (kursbezogene Daten) mit beigefügten Teilnehmerdatenblättern (personenbezogene Daten) empfohlen.

Wird die Lehrgangsdokumentation in elektronischer Form geführt, sind für den Ersatz der eigenhändigen Unterschriften die Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfüllen. Die eingesetzte Softwarelösung muss krytopgraphische Mechanismen nach dem aktuellen Stand der Technik verwenden, die der Technischen Richtlinie 02102-01 "Kryptographische Verfahren" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen.

Wird die analoge Lehrgangsdokumentation in eine elektronische Form überführt, sind die Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 "Ersetzendes Scannen" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in ihrer jeweils aktuellen Fassung umzusetzen.

Sämtliche in elektronischer Form geführten Lehrgangsdokumentationen einschließlich der dazu gehörigen Metadaten sind fünf Jahre aufzubewahren und den Unfallversicherungsträgern nach Aufforderung ohne Weiteres unverzüglich zu übermitteln.

Gestaltungsbeispiele für die Lehrgangsdokumentation sind unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.